Allgemeine Geschäftsbedingungen

Brunner GmbH, Stand 05/2013

1. Vertragsabschluß

  1. Die vorliegenden Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere Angebote sind freibleibend. Das Angebot verpflichtet uns nicht zur Auftragsannahme. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Für alle unsere Lieferungen gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen wird widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten in der jeweils jüngsten Fassung auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit dem Käufer. Abweichende Vereinbarungen von diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, sowie alle Nebenabreden auch von im Außendienst beschäftigten Mitarbeitern oder von Handelsvertretern bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel selbst.

2. Liefergegenstand

  1. Liefergegenstand ist, sowie reguläre Produkte aus unseren Prospekten oder Verkaufslisten bestellt werden, das in der Auftragsbestätigung genannte Serienteil. Maße, Abbildungen, Gestaltungen, Farbe, Angaben über Beschaffenheit und Gewichte aus den Prospektunterlagen sind unverbindlich. Änderungen, die der technischen Verbesserung der Erzeugnisse dienen, sind ausdrücklich vorbehalten. Geringfügige Änderungen, insbesondere im Falle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z. B. Toleranzen, Farb- und Qualitätsabweichungen) sind zulässig.
     
  2. Speziell geplante und hergestellte Sondereinheiten werden gemäß den in der Auftragsbestätigung beigefügten zeichnerischen Plänen und entsprechend in der Auftragsbestätigung beschriebener technischer Anforderungen gefertigt. Alle uns zur Verfügung gestellten Materialien, wie z. B. Stoffe oder Kunstleder, werden ohne Gewähr für Farbe, Beschaffenheit, Übereinstimmung mit Brunner Kollektionsbeispielen, Prospektbeispielen o. ä. verarbeitet.
     
  3. Für alle Holzfarbtöne ist die Brunner Hauskollektion gültig. Holzteile, die nach Kundenmuster gebeizt werden, müssen mit einem schriftlich anerkannten Gegenmuster zur Fertigung freigegeben werden.

3. Preis, Zahlung

  1. Die Preise ergeben sich aus der zum Datum des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich ab Rheinau- Freistett ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geschuldeten gesetzlichen Höhe. Preise für Sonderanfertigungen, die in der Preisliste nicht erfasst sind, ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
     
  2. Soweit nach dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung eine Änderung der Preisliste erfolgt, oder die für eine Sonderanfertigung maßgeblichen Materialpreise und Lohnkosten sich wesentlich ändern, so verbleibt es bei dem ursprünglichen Preis, solange der Auftrag innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Vertragsabschluss gerechnet ausgeführt wird. Wird der Auftrag vereinbarungsgemäß zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, so gilt die neue Preisliste bzw. eine nach billigem Ermessen vorgenommene Erhöhung des Preises.
     
  3. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto in bar zu leisten. Zahlung gegen Vorauskasse behalten wir uns vor. Bei Hereinnahme von Wechseln erfolgt dies nur zahlungshalber, Diskontspesen und Nebenkosten sind sofort zu begleichen. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine sind wir berechtigt, Verzugszinsen für die Zeit zwischen Fälligkeit und Zahlung zu berechnen. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
     
  4. Alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, auch aus laufenden Wechseln werden sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug gerät. Hält der Käufer schuldhaft die Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit zu mindern, oder erhalten wir erst nach der Lieferung von einer solchen Verschlechterung Kenntnis, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie wenn letzteres nicht erfolgt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
     
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt die Forderung, die aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, zur Sicherheit an uns abgetreten. Beim Scheck-Wechsel-Verfahren bleibt das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen und unbedingten Befreiung aus der Ausstellerhaftung der Wechselverpflichtung.
     
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Der Käufer darf nur mit der Maßgabe weiterveräußern, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung in dem sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden Umfang auf uns übergeht. Der Käufer tritt hiermit bereits sicherungshalber in vollem Umfang alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung, ggf. auch der veränderten, vermengten, vermischten Waren im Voraus ab, die Abtretung wird angenommen. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt.
     
  3. Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt. Die Voraussetzungen zum Widerruf dieser Ermächtigung sind gegeben, wenn unsere Forderungen gem. Ziff. 3.3. fällig werden. In einem solchen Falle sind wir berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen. Weiterhin sind wir in einem solchen Fall berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Käufer gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten. Außerdem können wir den Drittschuldner von der Abtretung unterrichten; hierzu hat der Käufer uns die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der VorbehaItsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren ist vereinbart, dass ein dabei entstehender Miteigentums Anteil an der neuen Sache oder einem neuen Bestand im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zur Höhe des Gesamtwertes der neuen Sache, oder des neuen Bestandes uns zusteht. Der Käufer verwahrt diese Güter für uns unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vormischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Veräußerungsgeschäfts ist.
     
  4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10%, geben wir Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei, wenn dies der Käufer verlangt.

5. Lieferfristen

  1. Lieferfristen und Termine gelten nur als annähernd mitgeteilt, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich festgelegt haben.
     
  2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung. Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung, d. h. ab Werk oder Lager, sie beginnen jedoch nicht vor dem Zeitpunkt der technischen Klarsteilung des Auftrags. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit. Geht eine geschuldete Anzahlung nicht ein, unterbricht dies unsere Lieferungsverpflichtung bis zum Eingang des Betrages. Die Lieferfrist beginnt nach Zahlungseingang neu zu laufen. Lieferfristen gelten bei vereinbarter Lieferung ab Werk auch als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wird, und wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Dies gilt auch in dem Falle, dass wir durch unsere eigenen LKWs den Transport der bestellten Ware übernehmen.
     
  3. Soweit eine spätere Abänderung des Kaufvertrages die Lieferfrist beeinflussen kann, verlängert sich diese Frist, sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, in angemessenem Umfange. Bei Zusicherung einer vereinbarten Lieferfrist oder eines Liefertermins durch uns hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzten, wenn wir in Verzug geraten. Als angemessen gilt eine Frist von mindestens 4 Wochen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer bezüglich der bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldeten Ware vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachten Teilleistungen nicht für ihn von Interesse sind. Wählt der Käufer wegen Lieferverzugs den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzugs zu.
     
  4. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen, es sei denn, dass ihm die Annahme von Teillieferungen nicht zumutbar ist.
     
  5. Ereignisse höherer Art berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transports und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben; und zwar einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten, oder einem seiner Unterlieferer eingetreten sind. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

6. Gewährleistung

Bei vom Besteller eingesandten Materialien, wie Stoffe oder Kunstleder, erfolgt die Verarbeitung ohne Gewähr. Dies bedeutet, dass wir nicht dafür einstehen, dass Farbe, Beschaffenheit, Gebrauch oder jede sonstige Eigenschaft die bei original Brunner Ware gegeben wäre, erreicht wird. Auch für eine Übereinstimmung mit dem Liefergegenstand gemäß unserem Prospekt stehen wir in diesem Fall nicht ein. Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

  1. Mängel müssen uns vom Käufer unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich angezeigt werden, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware. Ansonsten gilt § 377 HGB. Eine Mängelrüge gegenüber Handelsvertretern oder Außendienstmitarbeitern ist unwirksam.
     
  2. Der Käufer hat uns auf Verlangen die Möglichkeit zu geben, die gerügte Ware zu untersuchen und uns davon zu überzeugen, ob sie wirklich mangelhaft ist. Dazu hat uns der Käufer auch die arbeitsmäßige und räumliche Möglichkeit zu geben. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, entfallen alle Mängelansprüche.
     
  3. Hat der Käufer wirksam fristgemäß Mängel gerügt, so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung zu leisten oder Ersatz für die mangelhafte Ware zu liefern. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
     
  4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
     
  5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
     
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
     
  7. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Die vorstehenden Bestimmungen Ziff. 1-7 gelten auch bei der Lieferung von anderen als vertragsgemäß bestellten Waren.
     
  8. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von nachfolgenden Bestimmungen gem. Ziff. 7 (Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.
     
  9. Für Schäden, die nicht auf Material - oder Verarbeitungsfehlern, sondern auf fehlerhafte unfachmännische Montage, unsachgemäße Behandlung, Verletzung gültiger DIN-Vorschriften, übermäßige Inanspruchnahme, Nichtbeachtung der Montage- und Betriebsanleitung oder auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, mit anderen Worten, für Schäden, deren Ursachen in der Sphäre des Käufers oder Dritter zu suchen ist, sind wir nicht verantwortlich.

7. Haftung

  1. Soweit sich aus diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
     
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht  Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
     
  3. Die sich aus Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
     
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wirdie Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.
     
  5. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in 2 Jahren. Alle Gewährleistungsansprüche von Unternehmen gegen uns verjähren spätestens nach 1 Jahr. Für Schadensersatzansprüche nach vorstehenden Ziff. 2 und 3, die nicht auf einem Mangel beruhen, gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
     
  6. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen finden auch analog Anwendung auf Leistungen, die von uns als werkvertragliche Nebenpflichten zum Kaufvertrag durchgeführt werden, oder wir außerhalb von Kaufverträgen Reparaturleistungen als werkvertragliche Leistungen erbringen. Als solche werkvertraglichen (Neben-) Leistungen kommen insbesondere Aufmaße, Bauberatung, Aufbau von Musteraufstellungen, Standmontage und Reparaturen in Frage. Die Anwendungen dieser Verkaufsund Lieferbedingungen auf solche Nebenpflichten bezieht sich ausdrücklich auch auf die hier getroffenen Haftungsbegrenzungen.

8. Versandkonditionen

  1. Lieferungen innerhalb Deutschlands (Deutsche Inseln ausgenommen) sind frachtfrei an die Lieferadresse eines Handelspartners.
     
  2. Lieferungen innerhalb Deutschlands an eine Endkundenanschrift sind ab 5.000 € Netto-Warenwert frachtfrei. Darunter erheben wir einen Frachtkostenzuschlag i.H.v. 8%, mindestens jedoch 50€ netto.
     
  3. Von der Frachtfreiheit generell ausgeschlossen sind Lieferungen ins Ausland und auf jede Insel.
     
  4. Entladestelle/Entladung: Die Entladestellen müssen mit einem Sattelzug anfahrbar sein. Die Entladung unserer Sendungen ist durch den Käufer sicherzustellen.
     
  5. Liefer-/Abholtermine: die fertigen Waren sind gemäß den bestätigten Lieferterminen sofort abzunehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers für diesen einzulagern.
     
  6. Retouren, Rücksendungen: eine Rücksendung muss schriftlich durch den Hersteller genehmigt werden. Bei Genehmigung ist ein Rücklieferschein notwendig. Mündliche Absprachen sind nicht gültig.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung

  1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist ausschließlich 77866 Rheinau-Freistett.
     
  2. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
     
  3. Mit Vollkaufleuten sowie mit Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. verlegen sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, gilt als vereinbart, dass Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen 77866 Rheinau-Freistett ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
     
  4. Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedarf zur Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
     
  5. Der Export der von uns gelieferten Erzeugnisse, insbesondere über die Grenzen des Landes hinaus, in das wir geliefert haben, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung statthaft.

10. Vertragsänderungen, Schadenspauschalierungen

  1. Nachdem ein Vertrag von uns bestätigt worden ist, können Wünsche nach einer Abänderung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden. Das gleiche gilt für die Stornierung eines Auftrages.
     
  2. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nicht nach und ist er deshalb zu Schadensersatz verpflichtet, sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis einen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Dem Käufer wird gestattet, den Beweis dafür zu erbringen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Haben wir aufgrund der Bestellung die Gegenstände gesondert angefertigt, können wir anstelle der Pauschale den tatsächlichen Schaden geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
     
  3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist wieder neu zu beliefern, sobald dies möglich wird.

11. Teilunwirksamkeit, Allgemeines

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen sollen Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir seine notwendigen, geschäftsbezogenen Daten speichern. Wir sichern zu, dass wir diese Daten ausschließlich im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen verwenden, insbesondere nicht an Dritte weitergeben, soweit dies nicht unvermeidbar ist.